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VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98, 60-IV-98 |
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VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. November 1999 - 58-IV-98, 60-IV-98 (https://dejure.org/1999,20522)
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 15-IV-93
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98
Lässt der maßgebliche Sachverhalt die Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts nach der Sächsischen Verfassung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheinen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93 - und vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV95). - BVerwG, 02.04.1993 - 7 B 22.93
Vermögensfragen - Rückgabe - Unredlichkeit - Fallgruppen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, das Merkmal der Unredlichkeit dahin auszulegen, dass wegen der Überlagerung von Privateigentum und genossenschaftlicher Nutzung nicht schon die Kenntnis vom Eigentum eines Dritten genügt, sondern eine Beteiligung des Erwerbers an einer sittlich anstößigen Manipulation zu fordern ist (vgl. BVerwG, VIZ 1993, 250 und VIZ 1995, 520), sind nicht zu erkennen. - BVerwG, 02.06.1995 - 7 B 210.95
Grundstückserwerb von Ehegatten
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, das Merkmal der Unredlichkeit dahin auszulegen, dass wegen der Überlagerung von Privateigentum und genossenschaftlicher Nutzung nicht schon die Kenntnis vom Eigentum eines Dritten genügt, sondern eine Beteiligung des Erwerbers an einer sittlich anstößigen Manipulation zu fordern ist (vgl. BVerwG, VIZ 1993, 250 und VIZ 1995, 520), sind nicht zu erkennen.
- VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 3-IV-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98
Soweit nicht die bundesrechtliche Regelung selbst, sondern deren gerichtliche Anwendung beanstandet wird, kann offenbleiben, inwieweit der Sächsische Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Auslegung und Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des Bundesrechts durch Gerichte des Freistaates Sachsen befugt ist (dazu vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 3 (1995), 97 [102 ff.] und Beschluss vom 9. Juli 1998 - Vf. 3 u. 4-IV-98 -). - VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 39-IV-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98
Der Sachverhalt muss aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden und zumindest die Möglichkeit einer Verletzung bestimmter Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme ergeben (SächsVerfGH, JbSächsOVG 3 (1995), 93 [96]), Beschluss vom 28. August 1998 - Vf. 39-IV-98 -). - LG Köln, 27.08.1998 - 6 S 61/98
Keine den Regreß ausschließende Haftungserleichterung für Mieter trotz Umlage der …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 58-IV-98
: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 11. Februar 1998 - 4 C 2622/96 - und das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. August 1998 - 6 S 61/98 - wegen Feststellung des Bestehens eines Grundstückskaufvertrages nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG).
- VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 28-IV-02 Dessen Grundrechtsschutz tritt zurück, da Art. 33 SächsVerf als spezielleres Freiheitsgrundrecht maßgeblich ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 18.11.1999, Vf. 58-IV-98/Vf. 60-IV-98).
- VerfGH Sachsen, 13.04.2000 - 76-IV-99 Denn nur dann ist die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts gegeben, die allein vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen ist (vgl. hierzu Beschl. d. SächsVerfGH v. 18.11.1999 - Vf. 58-IV-98 -).